Aktuelle Satzung mit Stand vom 10.02.2021

§ 1 - Name, Sitz und Verband

1. Der Verein führt den Namen „Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V.“ (abgekürzt : "VafK-Mainz e.V.") und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz mit der Nummer 90VR3977 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.

3. Der Verein ist Mitglied des Verbandes "Väteraufbruch für Kinder e.V.", der unter der Nummer VR 14886 beim Amtsgericht Frankfurt in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

4. „Bis zur Gründung eigener Ortsvereine betreut der Kreisverein Mainz auch die Kinder und ihre von ihren Kindern getrennt lebenden Väter und Mütter in Rheinland-Pfalz.“

 

§ 2 - Zweck

1. „Zweckbestimmung des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Rechte der Kinder insbesondere aber die Förderung der Vater-Kind-Beziehung, bei von ihren Kindern getrennt lebenden Vätern sowie der Mutter-Kind-Beziehung bei von ihren Kindern getrennt lebenden Müttern.

Ziel bleibt ein störungsfreies und der Kindesentwicklung förderliches, gleichberechtigtes Verhältnis zu beiden, ehelichen wie nichtehelichen, Elternteilen und deren Familienzweig, beispielsweise Großeltern, insbesondere nach Trennung und Scheidung.“

2. Der Verein fördert die Wahrnehmung der sozialen und rechtlichen Interessen von Eltern zur gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Der Verein fördert den Abbau der Benachteiligung der nichtehelichen Kinder und deren Väter.

3. Der Verein fördert Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Bedeutung von Vätern für Kinder.

4. Der Verein fördert die sozialen und rechtlichen Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne ihrer ganzheitlichen, harmonischen und selbstbestimmten Entwicklung. Der Verein fördert die Kinder- und Jugendpflege mit dem Ziel intakter Eltern- sowie Familien-Kind-Beziehungen.

5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Bildungsveranstaltungen und Aufklärungsarbeit im Rahmen von

a) Beratungsarbeit,

b) Mitgliederzusammenkünften,

c) öffentlichen, thematischen und kulturellen Veranstaltungen,

d) Selbsthilfegruppen,

e) Öffentlichkeitsarbeit.

2. Interessenvertretung von Eltern und Kindern.

3. Einrichtung von Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsstätten.

4. Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an.

5. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen, soweit sie insgesamt oder in Teilen gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

6. Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Unterstützung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, die insbesondere das Vater-Kind-Thema behandeln.

 

§ 4 - Grundlage der Arbeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 - Finanzierung der Arbeit

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und Förderungen (Zuwendungen) erbracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Bundesmitgliederversammlung (BMV) festgesetzt.

3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Mindesthöhe durch die BMV festgesetzt wird. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung des Spenders verwendet.

5. Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes bestimmt die Beitragsanteile, die dem Ortsverband zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehen.

 

§ 6 - Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung und Beschlüsse des Vereins anerkennt. Sie setzt automatisch die Mitgliedschaft im Bundesverein „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ voraus. Das Stimmrecht einer juristischen Person ist auf eine Stimme beschränkt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Der amtierende Vorstand, als Vertretung für die Mitgliederversammlung, entscheidet über den Beitritt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich, die Kündigung wird zum Jahresende wirksam. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand sind, können vom Vorstand aus den Mitgliederlisten gestrichen werden.

4. Bei Satzungsverstößen und vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied vorläufig durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn die MV dem Ausschluss zustimmt.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze und Schwerpunkte der Vereinsarbeit fest, gibt dem Verein eine Geschäftsordnung und wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes und der Revision.

2. Die MV nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

3. Die MV wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

4. Satzungsänderungen, Abberufung von Vorständen, Ausschluss eines Mitglieds bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

5. Die MV findet mindesten einmal jährlich statt.

6. „Die Einberufung einer ordentlichen MV durch den Vorstand hat mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder auf elektronischem Weg an die zuletzt angegebene Mailadresse, an alle Mitglieder des Vereins oder in der Vereinsschrift zu erfolgen.“

7. Anträge zur MV sind spätestens zwei Wochen vor der MV schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können unmittelbar die MV mit 2/3 Mehrheit zulassen.

8. Die Einberufung einer außerordentlichen MV durch den Vorstand muss auf Antrag von 10% der Mitglieder oder auf Antrag mindestens zwei Vorstandsmitglieder baldmöglichst erfolgen.

9. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die MV. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder wählt die MV einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Über die Beschlüsse der MV ist ein vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist auf Wunsch Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

10. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum abgehalten werden kann. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 3 Tage vorher vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

11. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

12. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ (oder in Kombination mit Präsenzveranstaltung) ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Geschäftsordnung wird mit der Einladung verschickt und ist für alle Mitglieder verbindlich.

 

13. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform eingeladen wurden (siehe §7 Punkt 6),
  • die Stimmabgabe entsprechend der Geschäftsordnung durchgeführt wird
  • der Beschluss mit der einfachen Mehrheit gefasst wurde

 

§ 8 - Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere verwaltet er die Mitgliederdatei und erstellt den Geschäfts- und Kassenbericht. Die Konto- und Kassenführung regelt die Geschäftsordnung.

2. Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor der Wahl über eine gesonderte Wahl eines 1. Vorsitzenden. Soweit beschlossen, wird als erstes der 1. Vorsitzende von den Mitgliedern unmittelbar und direkt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden in einem Wahlgang mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Mitglieder des Vorstands zu wählen sind.
Pro Vorstandsmitglied kann eine Stimme vergeben werden.
Der Vorstand konstituiert sich in seiner ersten Sitzung.

3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der MV und unter Einhaltung der Satzung. Gerichtlich und rechtsgeschäftlich kann der Verein nur von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden.

4. Die MV kann sich einen Fachbeirat wählen, der den Vorstand in fachspezifischen, z.B. juristischen, politischen, psychologischen oder soziologischen Fragen in dessen Arbeit unterstützt.

5. Für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) wird ein gegliederter Haushaltsplan erstellt. Im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres muss die Jahresabschlussrechnung erstellt werden und kann von allen Mitgliedern eingesehen werden.

6. Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll dokumentiert. Dieses ist auf Wunsch den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

§ 9 - Die Revision

1. Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, des Vereinszweckes, der Wirtschaftlichkeit sowie der Kassenführung.

2. Die Revision besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor. Diese dürfen keine Vorstandsfunktionen ausüben.

3. Die Revisoren sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen.

4. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und Geschäftsunterlagen zu nehmen.

5. Bei Satzungsverstößen des Vorstands sind die Revisoren berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, unter Angabe des Grundes.

6. Über die Jahresabschlussrevision wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist der Jahresmitgliederversammlung zugänglich zu machen.

 

§ 10 - Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ordentliche MV einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verband ‚Väteraufbruch für Kinder e.V.' in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

3. Sollte der Bundesverein „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen als Spende an den Förderverein der Kinderkrebsklinik der Johannes-Gutenberg-Universitätsklinik Mainz.

 

Mainz, den 01.12.2004

Vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.12.2004 beschlossen

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 

Barth, Carmen Beck, Pia Bibbert, Rainer Dzananovic, Ivan

Heeß, Thomas Leser, Bernd Porcu, Francesco Wurzelbauer, Udo

Vincenti, Angelo

 

 

Ergänzt durch Mitgliederbeschluss in der Mitgliederversammlung vom 05.02.14.

Ergänzt durch Mitgliederbeschluss in der Mitgliederversammlung vom 10.02.21.